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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Manfred Kessler GmbH
Schauglasarmaturen
Grienmatt 44
79650 Schopfheim

Vertreten durch:

Geschäftsführer: Dr.-Ing. Bernd Kessler

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: HRB 670203

 

I. Vertragsschluss und Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1. Produktions- und Lieferangebote der Manfred Kessler GmbH sind unverbindlich; ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahme einer kundenseitigen Produktions- oder Lieferanfrage durch die Manfred Kessler GmbH statt.
2. Lieferungen, Leistungen und Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie im Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
3. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn hierauf bei Abschluss des Folgegeschäfts nicht hingewiesen wird.
4. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
5. Technische Verbesserungen von Produkten der Manfred Kessler GmbH in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form bleiben vorbehalten.
6. Für die von der Manfred Kessler GmbH bereitgestellten Erzeugnisse, Konstruktionen, Muster, Leistungen, Abbildungen, Software und sonstigen Unterlagen behält sich die Manfred Kessler GmbH alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk Schopfheim zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Endkunden aus dem In- und Ausland sowie Wiederverkäufer aus dem Ausland zahlen per Vorkasse.
2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird ein Rabatt von 2% auf den Netto-Preis gewährt.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, etwaiger Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder nicht wesentlicher Mängel zurückzuhalten.
4. Zahlungsverzug tritt ein, nach Zugang einer Mahnung bzw. wenn nicht gemahnt wurde, 30 Tage nach Rechnungsstellung.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Manfred Kessler GmbH unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bank bzw. dem an seine Stelle tretenden Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verlangen, soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

III. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware die Betriebstätte der Manfred Kessler GmbH verlässt.
2. Die Versandart bleibt der Manfred Kessler GmbH überlassen.
3. Die Manfred Kessler GmbH versichert die Sendung gegen Transportschäden und Verlust nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und leistet auch nur in diesem Fall Ersatz.
4. Im Versicherungsfall müssen zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer Schäden und Verluste unverzüglich nach Anlieferung der Sendung gemeldet werden.
5. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über.
6. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen behält sich die Manfred Kessler GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).
2. Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware lediglich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
3. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Manfred Kessler GmbH an diese sicherungshalber ab.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
6. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und Verwendung.

V. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

1. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform, wobei Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnen.
2. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung, sofern die Manfred Kessler GmbH kein Verschulden am Ausbleiben der Belieferung trifft.
3. Kann eine Lieferfrist oder ein Liefertermin infolge höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Bei einer derartigen Verzögerung der Lieferung um mehr als 1 Monat sind der Kunde und die Manfred Kessler GmbH unter Ausschluss weitergehender Rechte berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4. Bei verschuldeter Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können seitens des Kunden, bei Vorliegen eines leichten Verschuldens, nicht geltend gemacht werden.
5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Manfred Kessler GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
7. Der Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

VI. Gewährleistung

1. Richtige Spezifikationen der Produkte und ihre sachgerechte Integration sind vom Kunden sicherzustellen. Insbesondere stellt der Kunde die Festigkeitsnachweise der Einbaugegenstände auf eigene Gefahr sicher. Für fehlerhafte Produktions- und Integrationsangaben des Kunden leistet die Manfred Kessler GmbH keine Gewähr.
2. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB. Dabei ist der Kunde insbesondere verpflichtet, das gelieferte Produkt unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Fehler hat der Kunde der Manfred Kessler GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich oder per Email anzuzeigen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen von der Manfred Kessler GmbH kostenlos zur Begutachtung an die Manfred Kessler GmbH einzusenden.
3. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung beim Kunden geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 2 (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Manfred Kessler GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen für Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
4. Bei Mängeln des Produkts hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Manfred Kessler GmbH kann die Art der Nacherfüllung wählen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Pflicht, Mängel zu beseitigen, erlischt, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile vom Kunden oder von Dritten verändert oder auch behelfsmäßig instandgesetzt worden sind. Der Manfred Kessler GmbH durch unberechtigte Mängelansprüche entstandenen Kosten trägt der Kunde.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die Manfred Kessler GmbH gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Ziffer 6 dieses Abschnitts VI. entsprechend.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt VII. dieser AGB. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitts VI. geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Manfred Kessler GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Haftung

1. Die Manfred Kessler GmbH haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung des von der Manfred Kessler GmbH bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde, sowie Pflichten, die der Vertrag der Manfred Kessler GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
4. Kommt die Manfred Kessler GmbH in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der nicht geliefert wurde. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorangehenden Satz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer der Manfred Kessler GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung. Dies gilt nicht, sofern die Manfred Kessler GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Produktbeschaffenheit übernommen hat.
6. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von der Manfred Kessler GmbH innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen Verzugs von der Manfred Kessler GmbH mit einer Lieferung vom Vertrag zurücktritt. Gibt er die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, so erlischt sein Rücktrittsrecht.
7. Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts VII. gelten entsprechend für Organe und Erfüllungsgehilfen der Manfred Kessler GmbH.

VIII. Vertraulichkeit

1. Im Sinne dieser Vereinbarung sind “Vertrauliche Informationen” alle nichtöffentlichen, vertraulichen und/oder geschützten Informationen des Kunden und der Manfred Kessler GmbH, einschließlich Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, geistiges Eigentum, Finanzen, Tätigkeiten und Geschäfte, einschließlich technische, Informationen über Bauteile oder Geschäftsinformationen in Bezug auf diese technischen Zeichnungen und Bauteile, die der Kunde der Manfred Kessler GmbH offenlegt, unabhängig davon, ob dies schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgt, insbesondere technische Daten, wissenschaftliche Informationen, Forschungsziele, Erfindungen, strategische Pläne, Entwicklungspläne und behördliche Pläne, Projektaufzeichnungen, Richtlinien und Verfahren, Informationen zu Abläufen oder Technologien sowie die Tatsache, dass der Kunde die Manfred Kessler GmbH beauftragt hat.
2. Die Manfred Kessler GmbH und der Kunde verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten. Die Manfred Kessler GmbH verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erstellung des Angebots an den Kunden, sowie für die Herstellung der bestellten Produkte bzw. Bauteile und Verbesserung und Fortentwicklung der Angebote der Die Manfred Kessler GmbH zu nutzen.
3. Die Manfred Kessler GmbH hat ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer VIII. das Recht, die vertraulichen Informationen an (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller weiterzugeben, sofern dies zur Vertragserfüllung zweckmäßig erscheint. Die Manfred Kessler GmbH stellt dabei sicher, dass alle von ihm beauftragten (Sub-) Unternehmer bzw. Hersteller, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, sich in vergleichbarem Maße zur Vertraulichkeit verpflichten wie die Manfred Kessler GmbH in dieser Vereinbarung.
4. Die Verschwiegenheitsverpflichtungen der Manfred Kessler GmbH gemäß dieser Ziffer VIII. gelten nicht für vertrauliche Informationen,

1. die bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden;
2. der Öffentlichkeit nach Offenlegung zugänglich wurden, ohne dass dies auf einer unrechtmäßigen Handlung seitens der Manfred Kessler GmbH beruht;
3. bei denen die Manfred Kessler GmbH nachweisen kann, dass die Manfred Kessler GmbH die Informationen berechtigter Weise von einem Dritten erhalten hat und dass dieser Dritte zur Offenlegung berechtigt war und bei Offenlegung keine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt hat;
4. bei denen die Manfred Kessler GmbH nachweisen kann, dass diese Information eigenständig ohne Bezug zu oder durch die Verwendung von vertraulichen Informationen durch die Manfred Kessler GmbH selbst oder für die Manfred Kessler GmbH entwickelt wurden und die Manfred Kessler GmbH dies durch schriftliche Aufzeichnungen belegen kann;
5. die die Manfred Kessler GmbH aufgrund geltenden Rechts offenlegen muss. Wenn die Manfred Kessler GmbH zur Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist, informiert die Manfred Kessler GmbH den Kunden unverzüglich, um ihm zu ermöglichen, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Offenlegung zu verhindern.

X. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 79650 Schopfheim.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform i.S.d. § 126 BGB. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht betroffen. Die Vertragsparteien werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
4. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das deutsche Recht.